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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Widerspruch
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegen die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.
Zitierungen von § 8 Krad-EG-TypV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Krad-EG-TypV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 Krad-EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der ...
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