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Änderung § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz vom 01.08.2008
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
Für die Wanderungsstatistik werden bei der An- und Abmeldung die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) sowie Änderungen des Wohnungsstatus mit folgenden Tatbeständen laufend erfaßt: 1. Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs aus der alten Wohnung, alte und neue Wohngemeinde, Haupt- und Nebenwohnsitz, 2. Geschlecht, Alter und Familienstand, | |
(Text alte Fassung) 3. rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft und Staatsangehörigkeit. | (Text neue Fassung) 3. rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft und Staatsangehörigkeit, 4. Geburtsort und Geburtsstaat, 5. bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland. |
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