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Änderung § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz vom 01.08.2008

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1290
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


Für die Wanderungsstatistik werden bei der An- und Abmeldung die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel) sowie Änderungen des Wohnungsstatus mit folgenden Tatbeständen laufend erfaßt:

1. Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs aus der alten Wohnung, alte und neue Wohngemeinde, Haupt- und Nebenwohnsitz,

2. Geschlecht, Alter und Familienstand,

(Text alte Fassung)

3. rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft und Staatsangehörigkeit.

(Text neue Fassung)

3. rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft und Staatsangehörigkeit,

4. Geburtsort und Geburtsstaat,

5. bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland.