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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 4 - Fleisch-Verordnung (FlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.01.1982 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch Artikel 39 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 5 gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung nachstehende Stoffe verwendet worden sind:
- 1.
- Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blutplasma, Blutserum,
- 2.
- aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblutplasma, Gelatine und Fischeiweiß, ausgenommen gefriergetrocknetes Fleisch, das unter Erhaltung der Faserstruktur den Zerkleinerungsgrad von Hackfleisch nicht überschreitet,
- 3.
- Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Milchzucker,
- 4.
- Eier und Eiprodukte,
- 5.
- eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzlicher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate einschließlich eiweißfreier Extrakte und Würzen, ausgenommen
- a)
- durch Hydrolyse von Stärke gewonnene Gemische aus Glukose, Oligosacchariden und höhermolekularen Sacchariden mit einem Dextroseäquivalent von mindestens 20 vom Hundert (Stärkeverzuckerungserzeugnisse), sofern sie keine Stärke und kein hochmolekulares Saccharid enthalten;
- b)
- Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewürzen (Essenzen) einschließlich der Zubereitungen nach Anlage 1 Nr. 16;
- c)
- Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind (gebrauchsfertige Speisewürzen), sofern sie nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstickstoff, davon mindestens die Hälfte Aminosäurestickstoff, enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, bei deren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Voraussetzungen verwendet worden sind.
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Zitierungen von § 4 Fleisch-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FlV
... Abweichend von § 4 Abs. 1 sind Fleischerzeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort aufgeführte Stoffe ...
§ 9 FlV
... ist verboten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften der §§ 4 und ... 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den Verkehr zu ...
§ 13 FlV (vom 15.08.2007)
... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder 2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 6 EULMRDV Änderung der Fleisch-Verordnung
... des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder 2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff ...
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