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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fleisch-Verordnung - FlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.01.1982 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch Artikel 39 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1
(aufgehoben)
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
§ 4
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 5 gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung nachstehende Stoffe verwendet worden sind:
- 1.
- Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blutplasma, Blutserum,
- 2.
- aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblutplasma, Gelatine und Fischeiweiß, ausgenommen gefriergetrocknetes Fleisch, das unter Erhaltung der Faserstruktur den Zerkleinerungsgrad von Hackfleisch nicht überschreitet,
- 3.
- Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Milchzucker,
- 4.
- Eier und Eiprodukte,
- 5.
- eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzlicher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate einschließlich eiweißfreier Extrakte und Würzen, ausgenommen
- a)
- durch Hydrolyse von Stärke gewonnene Gemische aus Glukose, Oligosacchariden und höhermolekularen Sacchariden mit einem Dextroseäquivalent von mindestens 20 vom Hundert (Stärkeverzuckerungserzeugnisse), sofern sie keine Stärke und kein hochmolekulares Saccharid enthalten;
- b)
- Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewürzen (Essenzen) einschließlich der Zubereitungen nach Anlage 1 Nr. 16;
- c)
- Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind (gebrauchsfertige Speisewürzen), sofern sie nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstickstoff, davon mindestens die Hälfte Aminosäurestickstoff, enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, bei deren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Voraussetzungen verwendet worden sind.
§ 5
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind Fleischerzeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht vom Verkehr ausgeschlossen
- 1.
- bei Abgabe in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, wenn die Stoffe im Verzeichnis der Zutaten genannt und bei Abgabe im Versandhandel außerdem die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben und Hinweise in den Angebotslisten gemacht werden,
- 2.
- bei loser Abgabe oder Abgabe in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, wenn sie durch die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben oder Hinweise kenntlich gemacht sind.
(2) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf einem Schild auf oder neben der Ware anzubringen. Bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ist die Kenntlichmachung auf den Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung vorzunehmen. Bei der Abgabe der Erzeugnisse in Einrichtungen, in denen die Verpflegung ärztlicher Überwachung unterliegt, sowie bei der Abgabe als Truppen- oder Lazarettverpflegung der Bundeswehr oder als Gemeinschaftsverpflegung der Bundespolizei genügt die Kenntlichmachung in Aufzeichnungen, in die der verantwortliche Arzt und auf Verlangen auch der Verpflegungsteilnehmer Einblick nehmen kann.
§ 6
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
§ 7
(aufgehoben)
§ 8
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse sowie Blutplasma, Blutserum und aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte dürfen zur Verwendung bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Packungen oder Behältnisse, die Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse enthalten, müssen nach den Vorschriften der Verordnung über Milcherzeugnisse gekennzeichnet sein; außerdem ist der Verwendungszweck anzugeben.
(3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die Blutplasma, Blutserum oder aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte enthalten, ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben:
- 1.
- Die Bezeichnung des Inhalts nach allgemeiner Verkehrsauffassung;
- 2.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird;
- 3.
- der Verwendungszweck.
§ 9
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Es ist verboten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den Verkehr zu bringen.
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
(aufgehoben)
§ 12
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
§ 13
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
§ 14
(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der seit dem 13. November 2004 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Anlage 1
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(aufgehoben)
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nr. | Stoff | Verwendungsbereich |
1 | Speisegelatine | a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee oder Aspik, Corned Beef mit Gelee b) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen erhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge zum Gelieren des austretenden Fleischsaftes c) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen |
2 | Milcheiweißerzeugnisse | Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur in einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge |
3 | Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb, gefrorenes Vollei (Gefriervollei), gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb) | a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge b) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, sofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen, Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen werden, bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge c) grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge werden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form verwendet, so verringern sich die unter Buchstabe a, b und c genannten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den Eiprodukten entzogenen Wasseranteils |
4*) | Trockenblutplasma | bis zu 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, für die nachstehend bezeichneten Erzeugnisse, die durch Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 Grad C in luftdicht verschlossenen Packungen und Behältnissen haltbar gemacht werden: a) Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst b) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten c) tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch, Fleischrouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem Fleisch, Frikassee, Ragout fin, Schmalzfleisch, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned Beef mit Gelee |
5*) | Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis 1:10 aufgelöstes Trockenblutplasma | Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst bis zu 10 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge |
6 | Spezielle Zutaten: | |
Pistazienkerne | Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen, Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes | |
Trüffeln | Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen | |
Gurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprikaschoten, Peperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze, Mais, Spargel, Blumenkohl, hartgekochte Eier | Sülzwurst, Sülzen | |
Kartoffeln | Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst | |
Gekochtes Weißkraut | Fränkische Krautleberwurst | |
außer den vorstehend genannten Zutaten auch Zutaten wie Milch, Sahne, Butter, Butterschmalz, Käse, Eier, Eiprodukte, Stärke, Semmel, Getreideerzeugnisse, Teigwaren, Obst und Gemüse | küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned Beef mit Gelee |
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- *)
- Die sich aus der Fußnote zur Anlage 3 ergebenden Verwendungsbeschränkungen sind zu beachten.
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1)
Nr. | Stoff | Erzeugnis | Verwendungsbedingungen | Kenntlichmachung |
1 *) | Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse | Brühwürste und brühwurst- artige Erzeugnisse ein- schließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brüh- wurst Rohwurst Kochstreichwürste ein- schließlich Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten und Lebercremes; Wild- und Geflügelpasteten tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch, Fleischrouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem Fleisch, Fri- kassee, Ragout fin, Schmalz- fleisch, ausgenommen Koch- schinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned Beef mit Gelee | höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge | Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit Milchpulver", „mit Molkenpulver" oder „mit Milcheiweiß" oder durch die Angabe der in Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführten Bezeichnungen kenntlich zu machen. |
2 *) | Flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß (Gefriereiklar) | Brühwürste und brühwurst- artige Erzeugnisse, sofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen, Braten, Pa- steurisieren oder Sterilisie- ren unterzogen werden; aus- genommen Pasteten und Rouladen nach Art der Brüh- wurst, Galantinen | Der Gehalt an Eiklar darf höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, be- tragen; wird Eiklar in einge- dickter Form verwendet, so verringert sich der Vomhun- dertteil für den Eiklargehalt entsprechend der Menge des dem Eiklar entzogenen Was- seranteils | Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „mit Eiklar" kenntlich zu machen |
3 *) | Milch, entrahmte oder teilentrahmte Milch auch haltbar gemacht | Zum Braten bestimmte unge- räucherte Würste, deren Brät fein zerkleinert ist, Blutwurst, Sülzen und Sülzwurst | Zu den Nummern 3, 4 und 5: Der Anteil an Milch oder den aufgeführten Milcherzeugnis- sen darf in diesen Fleischer- zeugnissen insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert, be- zogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, be- tragen; bei Blutwürsten kann, soweit dies herkömmlich oder Orts- üblich ist, die zuzusetzende Kesselbrühe bis zu 50 vom Hundert durch Milch ersetzt werden | Zu den Nummern 3, 4 und 5: Die Erzeugnisse sind durch die Angabe „unter Verwen- dung von Milch" oder, wenn der Anteil ausschließlich aus Sahneerzeugnissen oder haltbar gemachten Sahneerzeugnissen be- steht, durch die Angabe „unter Verwendung von Sahne" kenntlich zu ma- chen, sofern die Verwen- dung dieser Stoffe nicht aus der Bezeichnung des Erzeugnisses deutlich her- vorgeht |
4 *) | Sahneerzeugnisse, auch haltbar gemacht, Kondensmilch- erzeugnisse sowie in Nummer 3 genannte Milchsorten | Leberwurst, Leberpasten, Lebercremes | ||
5 *) | Sahneerzeugnisse, auch haltbar gemacht | Leberpasteten, Leberpar- faits, Wild- und Geflügel- pasteten | ||
6 | Semmel, Grütze und andere Getreide- erzeugnisse | Wurstwaren, die herkömmli- cherweise unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wer- den, wie Grütz-, Semmel- oder Mehlwürste | Die Art der verwendeten Stoffe muß aus der Be- zeichnung hervorgehen oder dem Verbraucher be- kannt sein | |
7 | Paprikaschoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze (Trüffeln siehe Anlage 2) Gurken, Rosinen, Mandeln, Nüsse und ähnliche Einlagen | Brühwürste und brühwurst- artige Erzeugnisse ein- schließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brüh- wurst, ausgenommen Tafel- fertiges Frühstücksfleisch; Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes, Blutwurst, Rohwurst | Die Art der Einlagen muß kenntlich gemacht werden oder aus der Bezeichnung der Erzeugnisse deutlich hervorgehen Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen. | |
Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte | Rohwurst, Brühwürste und brühwurst- artige Erzeugnisse ein- schließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brüh- wurst, ausgenommen Tafel- fertiges Frühstücksfleisch | Die Art der Einlagen muß kenntlich gemacht werden oder aus der Bezeichnung der Erzeugnisse deutlich hervorgehen Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen. | ||
8 | Pflanzeneiweiß, Stärke | Fleisch und Fleischerzeugnisse |
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- *)
- Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
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