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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 9 - Fleisch-Verordnung (FlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.01.1982 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch Artikel 39 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Es ist verboten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den Verkehr zu bringen.
Zitierungen von § 9 Fleisch-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 FlV (vom 15.08.2007)
... wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder 2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 6 EULMRDV Änderung der Fleisch-Verordnung
... 1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder 2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr ...
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