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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
Anlage 1 - Fleisch-Verordnung (FlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.01.1982 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch Artikel 39 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(aufgehoben)
Zitierungen von Anlage 1 Fleisch-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlV
... oder Destillate aus Gewürzen (Essenzen) einschließlich der Zubereitungen nach Anlage 1 Nr. 16; c) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind (gebrauchsfertige ...
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