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Änderung § 3 Fleisch-Verordnung vom 15.08.2007
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (2a) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist bei Fleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Verwendung von Stärke oder von Eiweiß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind, die Verwendung dieser Stoffe in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf der Fertigpackung anzugeben, sofern die Verwendung dieser Stoffe zu anderen als technologischen Zwecken erfolgt. (2b) (weggefallen) (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2a gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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