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Änderung § 6 Fleisch-Verordnung vom 15.08.2007
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) (weggefallen) (2) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die nach ihrer Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, ist der Hinweis "Aufgetaut - sofort verbrauchen" erforderlich, wenn sie in ganz oder teilweise aufgetautem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden; dies gilt nicht für die Abgabe von Speisen zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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