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Änderung § 13 Fleisch-Verordnung vom 15.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1. a) entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder

b) (weggefallen)

c) entgegen § 9 in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete Stoffe

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 6 Abs. 2 Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen ohne den dort vorgeschriebenen Hinweis gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt.

(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder

2. in § 8 Abs. 1 bezeichnete Stoffe

a) entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen oder Behältnissen oder

b) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,


(Text neue Fassung)

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder

2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

 


(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.


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