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Änderung § 13 Fleisch-Verordnung vom 15.08.2007
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. a) entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder b) (weggefallen) c) entgegen § 9 in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete Stoffe gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 6 Abs. 2 Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen ohne den dort vorgeschriebenen Hinweis gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt. (4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder 2. in § 8 Abs. 1 bezeichnete Stoffe a) entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen oder Behältnissen oder b) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, | (Text neue Fassung) (3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder 2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff |
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | |
(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | |
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