Tools:
Update via:
Änderung Anlage 3 Fleisch-Verordnung vom 15.08.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 EULMRDV am 15. August 2007 und Änderungshistorie der FlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1) | |
Nr. | Stoff | Erzeugnis | Verwendungsbedingungen | Kenntlichmachung 1 *) | Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnisse | Brühwürste und brühwurst- artige Erzeugnisse ein- schließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brüh- wurst Rohwurst Kochstreichwürste ein- schließlich Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten und Lebercremes; Wild- und Geflügelpasteten tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch, Fleischrouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem Fleisch, Fri- kassee, Ragout fin, Schmalz- fleisch, ausgenommen Koch- schinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned Beef mit Gelee | höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge | Die Erzeugnisse sind durch die Angabe 'mit Milchpulver', 'mit Molkenpulver' oder 'mit Milcheiweiß' oder durch die Angabe der in Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführten Bezeichnungen kenntlich zu machen. 2 *) | Flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß (Gefriereiklar) | Brühwürste und brühwurst- artige Erzeugnisse, sofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen, Braten, Pa- steurisieren oder Sterilisie- ren unterzogen werden; aus- genommen Pasteten und Rouladen nach Art der Brüh- wurst, Galantinen | Der Gehalt an Eiklar darf höchstens 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, be- tragen; wird Eiklar in einge- dickter Form verwendet, so verringert sich der Vomhun- dertteil für den Eiklargehalt entsprechend der Menge des dem Eiklar entzogenen Was- seranteils | Die Erzeugnisse sind durch die Angabe 'mit Eiklar' kenntlich zu machen 3 *) | Milch, entrahmte oder teilentrahmte Milch auch haltbar gemacht | Zum Braten bestimmte unge- räucherte Würste, deren Brät fein zerkleinert ist, Blutwurst, Sülzen und Sülzwurst | Zu den Nummern 3, 4 und 5: Der Anteil an Milch oder den aufgeführten Milcherzeugnis- sen darf in diesen Fleischer- zeugnissen insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert, be- zogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, be- tragen; bei Blutwürsten kann, soweit dies herkömmlich oder Orts- üblich ist, die zuzusetzende Kesselbrühe bis zu 50 vom Hundert durch Milch ersetzt werden | Zu den Nummern 3, 4 und 5: Die Erzeugnisse sind durch die Angabe 'unter Verwen- dung von Milch' oder, wenn der Anteil ausschließlich aus Sahneerzeugnissen oder haltbar gemachten Sahneerzeugnissen be- steht, durch die Angabe 'unter Verwendung von Sahne' kenntlich zu ma- chen, sofern die Verwen- dung dieser Stoffe nicht aus der Bezeichnung des Erzeugnisses deutlich her- vorgeht 4 *) | Sahneerzeugnisse, auch haltbar gemacht, Kondensmilch- erzeugnisse sowie in Nummer 3 genannte Milchsorten | Leberwurst, Leberpasten, Lebercremes | | 5 *) | Sahneerzeugnisse, auch haltbar gemacht | Leberpasteten, Leberpar- faits, Wild- und Geflügel- pasteten | | 6 | Semmel, Grütze und andere Getreide- erzeugnisse | Wurstwaren, die herkömmli- cherweise unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wer- den, wie Grütz-, Semmel- oder Mehlwürste | | Die Art der verwendeten Stoffe muß aus der Be- zeichnung hervorgehen oder dem Verbraucher be- kannt sein 7 | Paprikaschoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze (Trüffeln siehe Anlage 2) Gurken, Rosinen, Mandeln, Nüsse und ähnliche Einlagen | Brühwürste und brühwurst- artige Erzeugnisse ein- schließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brüh- wurst, ausgenommen Tafel- fertiges Frühstücksfleisch; Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes, Blutwurst, Rohwurst | | Die Art der Einlagen muß kenntlich gemacht werden oder aus der Bezeichnung der Erzeugnisse deutlich hervorgehen Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen. Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte | Rohwurst, Brühwürste und brühwurst- artige Erzeugnisse ein- schließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brüh- wurst, ausgenommen Tafel- fertiges Frühstücksfleisch | | Die Art der Einlagen muß kenntlich gemacht werden oder aus der Bezeichnung der Erzeugnisse deutlich hervorgehen Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen. | |
(Text alte Fassung) 8 | Pflanzeneiweiß, Stärke | Fleisch und Fleischerzeugnisse | | Die Erzeugnisse sind durch die Angabe 'mit Pflanzeneiweiß' oder 'mit Stärke' oder mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung des verwendeten Pflanzeneiweißes oder der verwendeten Stärke kenntlich zu machen; der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Verwendung von Stärke in Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef und Comed Beef mit Gelee. | (Text neue Fassung) 8 | Pflanzeneiweiß, Stärke | Fleisch und Fleischerzeugnisse | | |
--- *) Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1830/al7953-0.htm