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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
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§ 2 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung sowie sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittländern ergeben, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach den §§ 5, 13 oder 14 notwendig ist.
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