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Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Satz 2, des § 11 Abs. 1 Nr. 6, des § 54 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 54 Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) von denen § 10 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 9 und 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne der Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 35 S. 24). Die Verordnung gilt nicht für hochradioaktive Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Hersteller zurückgegeben werden.
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung sowie sonstige Verpflichtungen der Abfallbesitzer bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittländern ergeben, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach den §§ 5, 13 oder 14 notwendig ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Radioaktive Abfälle:
Materialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden; - 2.
- Drittland:
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist; - 3.
- Spaltstoffe:
spaltbare Stoffe nach Artikel 197 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 des EURATOM-Vertrages; - 4.
- Umschlossene Strahlenquelle:
radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; - 5.
- Verbringung:
die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich Be- und Entladung.
§ 4 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
Alle Eintragungen in dem Vordruck nach Anlage 1 müssen lesbar mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, wann und durch wen dies erfolgt ist.
§ 5 Genehmigung
§ 5 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle ist unzulässig
- 1.
- an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite und
- 2.
- in ein Drittland, das Vertragsstaat nach dem Gesetz zu dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 15. Dezember 1989 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden weiteren Übereinkünften ist.
(2) Wer radioaktive Abfälle
- 1.
- aus dem Inland
- a)
- in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- b)
- in ein Drittland,
- 2.
- in das Inland aus einem Drittland,
- 3.
- durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in die Europäischen Gemeinschaften gelangen,
(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 nicht erteilt werden, wenn die ergänzend anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 des Atomgesetzes oder § 22 Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung nicht erfüllt sind.
(4) Für eine Verbringung aus dem Inland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ein Drittland kann auf Antrag eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge (Sammelgenehmigung) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden, wenn
- 1.
- die radioaktiven Abfälle, auf die sich die Genehmigung bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
- 2.
- diese radioaktiven Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
- 3.
- die vorgesehenen Beförderungen, wenn dritte Staaten von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in die oder aus den Europäischen Gemeinschaften und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen sollen.
§ 6 Antragstellung
(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu beantragen
- 1.
- in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vom Besitzer,
- 2.
- in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vom Empfänger,
- 3.
- in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 von demjenigen, der radioaktive Abfälle durch das Inland zu befördern beabsichtigt.
(2) Der Vordruck nach Anlage 1 ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann weitere Ausfertigungen anfordern. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in den die radioaktiven Abfälle verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Abs. 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des Vordrucks nach Anlage 1 in Kopie zwecks Zustimmung. Erfolgt die Verbringung in ein Drittland, setzt sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber hinaus mit den Behörden des Bestimmungslandes in Verbindung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) behält Ausfertigung 1 des mit den Genehmigungs- und Zustimmungsvermerken versehenen Vordrucks nach Anlage 1 ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des Vordrucks nach Anlage 1 an den Antragsteller.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die verbindliche Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle, daß er zu deren Abnahme bereit ist,
- 2.
- in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 eine amtliche Erklärung, aus der sich ergibt, daß die Einrichtung des Empfängers zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen geeignet ist,
- 3.
- Angaben über den zeitlichen Ablauf der einzelnen Verbringungen und die jeweiligen Mengen der radioaktiven Abfälle, sofern ein Antrag nach § 5 Abs. 4 gestellt wird,
- 4.
- Unterlagen, die den Nachweis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 führen und aus denen sich die Verpflichtung des Empfängers der radioaktiven Abfälle im Drittland ergibt, deren Erhalt binnen zwei Wochen nach ordnungsgemäßem Erreichen des Bestimmungsortes gegenüber dem Besitzer zu bestätigen.
§ 7 Verbringung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn
- 1.
- die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer
- a)
- unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mitgeteilt haben, daß sie der beantragten Verbringung zustimmen,
- b)
- nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitgeteilt haben, daß sie die Zustimmung verweigern, oder wenn die verlangte Zusatzfrist von höchstens einem Monat verstrichen ist, ohne daß die Zustimmung verweigert wurde,
- 2.
- die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,
- 3.
- sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht, soweit das Bestimmungsland oder ein Durchfuhrland das automatische Zustimmungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 92/3/EURATOM abgelehnt hat; in diesem Fall darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union ausdrücklich mitgeteilt hat, daß sie der Verbringung zustimmt.
(3) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Besitzers, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
§ 8 Verbringung in ein Drittland
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die zuständige Behörde des Drittlandes gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestätigt hat, daß der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigneten Einrichtungen verfügt, und nachgewiesen ist, daß die Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle in Drittländer nach Anlage 2 erfüllt werden,
- 2.
- bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
- 3.
- ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht,
- 4.
- sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können.
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
- 2.
- bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
- 3.
- der Empfänger der radioaktiven Abfälle im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlandes verbindlich vereinbart hat, daß der Besitzer die radioaktiven Abfälle zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann,
- 4.
- ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht,
- 5.
- gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Inland nicht zum Zwecke der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle wieder zurückverbracht werden.
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10 Verbringung durch das Inland
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sinngemäß erfüllt sind.
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11 Unterrichtungen
Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung einer Ausfertigung des Vordrucks nach Anlage 1 mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und etwaiger Durchfuhrländer. In den Fällen des § 8 unterrichtet der Besitzer das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes von der Verbringung in Kenntnis.
§ 12 Mitführen von Unterlagen
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Beförderer hat eine Ausfertigung von Abschnitt 1, 3 und 4 des Vordrucks nach Anlage 1 mit der Zustimmung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Erfolgt die Verbringung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer, sind die Unterlagen nach Satz 1 vor Beginn der Verbringung den zuständigen Behörden aller betroffener Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Drittlandes zu übermitteln, das Bestimmungsland ist. Der Inhaber der Verbringungsgenehmigung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 erfüllt werden.
§ 13 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn
- 1.
- der Empfänger
- a)
- mit der Verbringung einverstanden ist und
- b)
- über die erforderliche Genehmigung für den vorgesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat und
- 2.
- sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom Besitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt oder die Bedingungen für die Verbringung nicht erfüllt werden können,
(2) Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die für Verbringungen im Inland und die nach bestehenden internationalen Übereinkünften geltenden Anforderungen erfüllt werden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, aus dem die radioaktiven Abfälle in das Inland verbracht werden sollen, spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert; das Bundesausfuhramt kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt. Wird eine Zustimmung mit Auflagen versehen oder verweigert, ist dies unter Bezugnahme auf die einer Verbringung oder uneingeschränkten Verbringung entgegenstehenden gemeinschaftlichen oder inländischen Bestimmungen zu begründen.
§ 14 Zustimmung zur Durchfuhr
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die ordnungsgemäße Verbringung in das Bestimmungsland ergeben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in die Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt worden sind.
§ 15 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Fällen der §§ 13 und 14 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 92/3/EURATOM erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden ist. § 12 gilt entsprechend.
§ 16 Bestätigung über den Erhalt
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen Behörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen 15 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle zu melden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt den anderen von der Verbringung betroffenen Staaten eine Ausfertigung dieser Meldung.
(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle, die ihm von der Behörde des Bestimmungslandes übermittelt worden ist.
(3) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen 14 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 das Eintreffen der radioaktiven Abfälle am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle beizufügen, in der dieser bestätigt, daß die radioaktiven Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslandes anzugeben.
§ 17 Mitwirkung der Zollstellen
Radioaktive Abfälle sind der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 12 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
§ 18 Aufbewahrung der Begleitscheine
Die Begleitscheine nach Anlage 1 sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Satz 1 radioaktive Abfälle verbringt,
- 2.
- entgegen § 12 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht mitführt oder übermittelt oder entgegen § 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, die Erfüllung von Verpflichtungen nicht sicherstellt oder
- 3.
- entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 20 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Änderung der Anlagen dieser Verordnung zu erlassen.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1
Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
(Begleitscheine siehe BGBl. I 1998 S. 1923 - 1933)
Anlage 2 Kriterien für die Verbringung radioaktiver Abfälle in Drittländer
Das Drittland hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.
- Aufstellung und Durchsetzung geeigneter nationaler Bestimmungen für den Strahlenschutz von Arbeitskräften und Bevölkerung. Diese Bestimmungen sollen sich an den einschlägigen international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen orientieren.
- 2.
- Vorhandensein eines gesetzgeberischen Rahmens für die Regelung von Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle verbunden sind.
- 3.
- Klare Rollentrennung zwischen Betreibern und Genehmigungsbehörden.
- 4.
- Existenz von Behörden mit Genehmigungs-, Überprüfungs-, Bewertungs-, Inspektions- und Vollzugsfunktionen und angemessenen Ressourcen und Befugnissen zur Wahrnehmung dieser Funktionen.
- 5.
- Mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle befaßte Organisationen, die diesen Behörden Bericht erstatten oder von ihnen zugelassen werden.
- 6.
- Angemessene Schutzmaßnahmen einschließlich Aufklärung der betroffenen Bevölkerungsgruppen für den Fall einer radiologischen Notstandssituation.
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