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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
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§ 9 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 9 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
- 2.
- bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
- 3.
- der Empfänger der radioaktiven Abfälle im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlandes verbindlich vereinbart hat, daß der Besitzer die radioaktiven Abfälle zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann,
- 4.
- ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht,
- 5.
- gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Inland nicht zum Zwecke der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle wieder zurückverbracht werden.
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 9 AtAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AtAV Genehmigung
... (3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 nicht erteilt werden, wenn die ergänzend anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des ...
§ 6 AtAV Antragstellung
... Unterlagen, die den Nachweis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 führen und aus denen sich die Verpflichtung des Empfängers der radioaktiven ...
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