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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
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§ 18 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 18 Aufbewahrung der Begleitscheine



Die Begleitscheine nach Anlage 1 sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

 
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