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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
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§ 17 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 17 Mitwirkung der Zollstellen
Radioaktive Abfälle sind der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 12 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
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