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§ 15 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 15 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union



In den Fällen der §§ 13 und 14 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 92/3/EURATOM erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden ist. § 12 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 15 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 AtAV Ordnungswidrigkeiten
...  1. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Satz 1 radioaktive Abfälle verbringt, 2. entgegen § 12 Satz 1 ... 2. entgegen § 12 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht mitführt oder übermittelt oder entgegen ... mitführt oder übermittelt oder entgegen § 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, die Erfüllung von Verpflichtungen nicht sicherstellt oder 3.  ...