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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
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§ 15 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 15 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Fällen der §§ 13 und 14 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 92/3/EURATOM erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden ist. § 12 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 15 AtAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 AtAV Ordnungswidrigkeiten
... 1. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Satz 1 radioaktive Abfälle verbringt, 2. entgegen § 12 Satz 1 ... 2. entgegen § 12 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht mitführt oder übermittelt oder entgegen ... mitführt oder übermittelt oder entgegen § 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, die Erfüllung von Verpflichtungen nicht sicherstellt oder 3. ...
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