Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
| |
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
| |
§ 10 Verbringung durch das Inland
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sinngemäß erfüllt sind.
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 10 AtAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AtAV Genehmigung
... (3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 nicht erteilt werden, wenn die ergänzend anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1838/a26176.htm