Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 2 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
| |
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
| |
Anlage 2 Kriterien für die Verbringung radioaktiver Abfälle in Drittländer
Das Drittland hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.
- Aufstellung und Durchsetzung geeigneter nationaler Bestimmungen für den Strahlenschutz von Arbeitskräften und Bevölkerung. Diese Bestimmungen sollen sich an den einschlägigen international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen orientieren.
- 2.
- Vorhandensein eines gesetzgeberischen Rahmens für die Regelung von Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle verbunden sind.
- 3.
- Klare Rollentrennung zwischen Betreibern und Genehmigungsbehörden.
- 4.
- Existenz von Behörden mit Genehmigungs-, Überprüfungs-, Bewertungs-, Inspektions- und Vollzugsfunktionen und angemessenen Ressourcen und Befugnissen zur Wahrnehmung dieser Funktionen.
- 5.
- Mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle befaßte Organisationen, die diesen Behörden Bericht erstatten oder von ihnen zugelassen werden.
- 6.
- Angemessene Schutzmaßnahmen einschließlich Aufklärung der betroffenen Bevölkerungsgruppen für den Fall einer radiologischen Notstandssituation.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1838/a26190.htm