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Artikel 3 - Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (ADRG k.a.Abk.)
G. v. 18.08.1969 BGBl. 1969 II S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 486 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 9241-15 Güterbeförderung
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 9241-15 Güterbeförderung
Artikel 3
(1) 1Ein Fahrzeug, das den Vorschriften des Übereinkommens nicht entspricht oder für das die nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, kann bis zur Behebung des Mangels sichergestellt werden. 2Entsprechendes gilt für die Ladung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen die Fahrzeuge zurückweisen.
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