Tools:
Update via:
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (ADRG k.a.Abk.)
G. v. 18.08.1969 BGBl. 1969 II S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 486 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 9241-15 Güterbeförderung
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 9241-15 Güterbeförderung
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
1Dem in Genf am 13. Dezember 1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einschließlich der Anlagen in ihrer am 29. Juli 1968 geänderten Fassung wird zugestimmt. 2Das Übereinkommen wird nachstehend, die Anlagen A und B werden in einem Anlagenband veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 2 hat 2 frühere Fassungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter dienen oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, sowie Änderungen der Anlagen des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. 2Dasselbe gilt für Vereinbarungen über Ausnahmen nach den Vorschriften der Anlagen des Übereinkommens, wenn Gegenstände der Bundesgesetzgebung berührt werden.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn Änderungen des Übereinkommens oder seiner Anlagen oder Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Text in der Fassung des Artikels 486 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Artikel 3
(1) 1Ein Fahrzeug, das den Vorschriften des Übereinkommens nicht entspricht oder für das die nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, kann bis zur Behebung des Mangels sichergestellt werden. 2Entsprechendes gilt für die Ladung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen die Fahrzeuge zurückweisen.
Artikel 4
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständig für die Ausführung des Übereinkommens sind
- 1.
- der Bundesminister für Verkehr für Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B;
- 2.
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und für die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe;
- 3.
- die Bundesanstalt für Materialprüfung für die Zulassung der Bauart von Verpackungen und für die Genehmigung der Beförderung ohne Schutzbehälter;
- 4.
- die Behörden, die den Fahrzeugen das amtliche Kennzeichen zugeteilt haben, für Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B;
- 5.
- die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahrzeugen, mit Ausnahme der mit diesen fest verbundenen Tanks, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B; die amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 24c der Gewerbeordnung für Untersuchungen der mit den Fahrzeugen fest verbundenen Tanks, auch wenn die Tanks nicht unter § 24 der Gewerbeordnung fallen.
(2) Im übrigen bestimmen sich die sachliche und die örtliche Zuständigkeit nach Landesrecht.
---
- Anm.
- d. Red.: Artikel 4 tritt gemäß § 13 Abs. 8 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) außer Kraft, wenn die Zuständigkeit zur Ausführung des Übereinbkommens durch Rechtsverordnung aufgrund § 5 Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes geregelt wird, so z.B. in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt geschehen.
Artikel 5
1Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. 2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens und der Anlagen in der jeweils gültigen Fassung bekanntzumachen.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Werner Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Kiesinger
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Werner Dollinger
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Anhang
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(siehe BGBl. 1969 II S. 1491 ff.)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1840/index.htm