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Artikel 2 - Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (ADRG k.a.Abk.)

G. v. 18.08.1969 BGBl. 1969 II S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 486 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 9241-15 Güterbeförderung

Artikel 2


Artikel 2 hat 2 frühere Fassungen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter dienen oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, sowie Änderungen der Anlagen des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. 2Dasselbe gilt für Vereinbarungen über Ausnahmen nach den Vorschriften der Anlagen des Übereinkommens, wenn Gegenstände der Bundesgesetzgebung berührt werden.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 oder 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn Änderungen des Übereinkommens oder seiner Anlagen oder Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Übereinkommens die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 486 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 293 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

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