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Artikel 4 - Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (ADRG k.a.Abk.)
G. v. 18.08.1969 BGBl. 1969 II S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 486 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 9241-15 Güterbeförderung
Geltung ab 22.08.1969; FNA: 9241-15 Güterbeförderung
Artikel 4
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständig für die Ausführung des Übereinkommens sind
- 1.
- der Bundesminister für Verkehr für Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B;
- 2.
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und für die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe;
- 3.
- die Bundesanstalt für Materialprüfung für die Zulassung der Bauart von Verpackungen und für die Genehmigung der Beförderung ohne Schutzbehälter;
- 4.
- die Behörden, die den Fahrzeugen das amtliche Kennzeichen zugeteilt haben, für Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B;
- 5.
- die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahrzeugen, mit Ausnahme der mit diesen fest verbundenen Tanks, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B; die amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 24c der Gewerbeordnung für Untersuchungen der mit den Fahrzeugen fest verbundenen Tanks, auch wenn die Tanks nicht unter § 24 der Gewerbeordnung fallen.
(2) Im übrigen bestimmen sich die sachliche und die örtliche Zuständigkeit nach Landesrecht.
---
- Anm.
- d. Red.: Artikel 4 tritt gemäß § 13 Abs. 8 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) außer Kraft, wenn die Zuständigkeit zur Ausführung des Übereinbkommens durch Rechtsverordnung aufgrund § 5 Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes geregelt wird, so z.B. in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt geschehen.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ADRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ADRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 ADRG
... und die örtliche Zuständigkeit nach Landesrecht. --- Anm. d. Red.: Artikel 4 tritt gemäß § 13 Abs. 8 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ...
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