(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens und der Anlagen in der jeweils gültigen Fassung bekanntzumachen.