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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier (PolierPrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1979 BGBl. I S. 667; aufgehoben durch § 11 V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 02.01.1980; FNA: 806-21-7-12 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Polier erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Poliers im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung, Einrichtung und Auflösung der Baustelle; Einsetzen und Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Anfertigen der Bauberichte;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Beschaffen und Einsetzen der Baumaterialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und Quantitätskontrollen; Beeinflussen der Baudurchführung zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auftraggebern, Drittfirmen und Behörden;

4.
Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Personen und Stellen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier.