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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier (PolierPrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1979 BGBl. I S. 667; aufgehoben durch § 11 V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 02.01.1980; FNA: 806-21-7-12 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Polier erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Poliers im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung, Einrichtung und Auflösung der Baustelle; Einsetzen und Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Anfertigen der Bauberichte;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Beschaffen und Einsetzen der Baumaterialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und Quantitätskontrollen; Beeinflussen der Baudurchführung zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auftraggebern, Drittfirmen und Behörden;

4.
Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Personen und Stellen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier.


§ 2 Zulassungsvorausssetzungen



(1) Zur Polierprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Bau zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt, oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder 3.

eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten auf einer Baustelle abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Polier dienlich sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Polierprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Polierprüfung gliedert sich in

1.
einen wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,

2.
einen bautechnischen Teil,

3.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Wirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil



(1) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Baustelle.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme der Baustelle auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft.

2.
Aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation und Baubetriebslehre:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitssteuerung,

cc)
Arbeitsplanung,

dd)
Arbeitskontrolle,

ee)
Kostenrechnung;

b)
Organisations- und Informationstechniken.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung.

2.
Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht.

3.
Öffentliches und privates Baurecht sowie Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Baustelle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf der Baustelle erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten.

2.
Einflüsse der Baustelle auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Baustellengestaltung,

c)
Führungsgrundsätze.

3.
Einflüsse des Poliers auf die Zusammenarbeit auf einer Baustelle:

a)
Rolle des Poliers,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens 1,5 Stunden Dauer.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 5 Bautechnischer Teil



(1) Im bautechnischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Bautechnische Grundlagen,

2.
Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz,

3.
Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau,

4.
Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau.

(2) Im Prüfungsfach "Bautechnische Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Kenntnisse in diesem Fach zur Lösung bautechnischer Aufgaben anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen von Bauzeichnungen einschließlich Materiallisten unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen, Anfertigen von Bauskizzen sowie das Einrechnen von Maßen in Baupläne;

2.
Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Holz, künstlichen und natürlichen Steinen, Mörtel, Bindemitteln und Zuschlägen sowie von Metallen, Baustählen und Kunststoffen;

3.
Grundlagen der Betontechnologie;

4.
Meßtechniken zum Fluchten, Nivellieren und Einmessen.

(3) Im Prüfungsfach "Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über die erforderlichen Kenntnisse der Arbeitssicherheit auf Baustellen sowie der Sicherung von Baustellen verfügt, die Notwendigkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie des Umweltschutzes beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten und durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Verkehrssicherung der Baustelle,

2.
Sicherung der Baustelle gegen Witterungseinflüsse,

3.
Unfallverhütung und Unfallschutz,

4.
Schutzeinrichtungen an Maschinen und Geräten sowie persönliche Schutzausrüstungen,

5.
Umweltschutz.

(4) Im Prüfungsfach "Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle bautechnische Kenntnisse im Bereich Hochbau, Ausbau oder Tiefbau verfügt, bautechnische Zusammenhänge und Details in diesem Bereich erkennen und beurteilen sowie die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann. Der Prüfungsteilnehmer bestimmt den Bereich, in dem er geprüft werden will. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Im Bereich Hochbau:

a)
Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere der Statik, der Bewehrung, der Gründungen und Fundamentgestaltung, der Mauerwerks-, Beton- und Fertigteilkonstruktion, der Mischbauweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie der Treppenkonstruktionen;

b)
Gerüstbau, insbesondere Arbeits-, Schutz- und Tragegerüste sowie Grundlagen der Schalungstechniken einschließlich des Betondrucks auf Schalungskonstruktionen;

c)
Durchführen von Putz- und Estricharbeiten sowie Trockenbauarbeiten, Maßnahmen gegen nichtdrückendes Wasser sowie Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz;

d)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

e)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Hochbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen sowie den einschlägigen DIN-Normen;

f)
Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme eines Baugeländes, Abstecken eines Bauwerks nach gegebenen Festpunkten, Anfertigen von Aufmaßskizzen.

2.
Im Bereich Ausbau:

a)
Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere der Statik, der Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen unter Berücksichtigung der Mischbauweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie der Treppenkonstruktionen;

b)
Herstellen von Holzbaukonstruktionen, von Innen- und Außenputzen sowie Estrichen unter Berücksichtigung der verschiedenen Werk- und Hilfsstoffe im Ausbau, Herstellen von Dämmungen und Verkleidungen sowie Einbau von Fertigteilen;

c)
Herstellen von Fugendichtungen, Durchführung von Maßnahmen gegen nichtdrückendes Wasser sowie zum Wärme-, Schall- und Brandschutz, Kenntnisse über die Grundlagen der Haustechnik, das Zusammenwirken des Ausbaugewerbes und das Vermeiden von Bauschäden;

d)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

e)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Ausbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen sowie den einschlägigen DIN-Normen;

f)
Festlegen, Einmessen und Übertragen von Höhenpunkten.

3.
Im Bereich Tiefbau:

a)
Einmessen von Strecken, Gefällen, Höhen, Profilen und Bögen;

b)
Herstellen eines Grob- und Feinplanums unter Berücksichtigung der verschiedenen Bodenarten, der Bodenmechanik und der Bodenverbesserung sowie des erforderlichen Unterbaus bei Straßen;

c)
Verfahren zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung;

d)
Herstellen und Sichern von Gräben unter Berücksichtigung der Erddrücke, Herstellen und Sichern der Ent- und Versorgungsleitungen sowie der Rohrleitungen, Schächte, Kanäle und Wasserführungen;

e)
Straßenbaustoffe und Bauteile, insbesondere Bindemittel, Zuschläge, künstliche und natürliche Steine, bituminöses Mischgut, Beton und Rohre einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Prüfung;

f)
Herstellen von Straßendecken, insbesondere aus Beton, Bitumen, Schotter und Pflastersteinen, Versetzen, Verlegen und Einbauen von Fertigteilen und Baustoffen des Straßenbaus;

g)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

h)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Tief- und Straßenbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen, der Straßenverkehrsordnung sowie den einschlägigen DIN-Normen.

(5) Im Prüfungsfach "Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er eine Baustelle in dem von ihm gemäß Absatz 4 Satz 2 bestimmten Bereich einrichten, führen und auflösen sowie die erforderlichen Berichte erstellen kann. Hierzu soll er, ausgehend von zeichnerischen Darstellungen und Situationsbeschreibungen, mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine komplexe Aufgabe lösen, in der er die erforderlichen Maßnahmen zeichnerisch und schriftlich darstellt und begründet. In diesem Rahmen sind zu prüfen:

1.
Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;

2.
Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellung des Istzustands, der Terminplanung, der Sicherung des Abschlusses begonnener und der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen;

3.
Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufs sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen Belange;

4.
Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Regelung des Abtransports der Baubetriebsmittel und Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands mitbenutzter Flächen.

(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern; die Mindestzeiten je Prüfungsfach betragen:

1.
Bautechnische Grundlagen 1 Stunde,

2.
Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz 1 Stunde,

3.
Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau 2 Stunden,

4.
Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau 4 Stunden.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll eine Prüfungsdauer von 10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer sowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht überschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil



(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.
Allgemeine Grundlagen:

a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)
Einflußgrößen auf die Ausbildung,

c)
rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.
Planung der Ausbildung:

a)
Ausbildungsberufe,

b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)
Organisation der Ausbildung,

d)
Abstimmung mit der Berufsschule,

e)
Ausbildungsplan,

f)
Beurteilungssystem;

3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)
Auswahlkriterien,

b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)
Eintragungen und Anmeldungen,

d)
Planen der Einführung,

e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)
Praktische Anleitung,

d)
Fördern aktiven Lernens,

e)
Fördern von Handlungskompetenz,

f)
Lernerfolgskontrollen,

g)
Beurteilungsgespräche;

5.
Förderung des Lernprozesses:

a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)
Sichern von Lernerfolgen,

c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)
Kooperation mit externen Stellen;

6.
Ausbildung in der Gruppe:

a)
Kurzvorträge,

b)
Lehrgespräche,

c)
Moderation,

d)
Auswahl und Einsatz von Medien,

e)
Lernen in Gruppen,

f)
Ausbildung in Teams;

7.
Abschluß der Ausbildung:

a)
Vorbereitung auf Prüfungen,

b)
Anmelden zur Prüfung,

c)
Erstellen von Zeugnissen,

d)
Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,

e)
Fortbildungsmöglichkeiten,

f)
Mitwirkung an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den im § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.


§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils sowie in allen Prüfungsfächern des bautechnischen Prüfungsteils ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils nicht ausreichende Leistungen vorliegen.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.


§ 10



(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1980 in Kraft.


Anlage 1 Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier



(siehe BGBl. I 1979 S. 673)


Anlage 2 Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier



(siehe BGBl. I 1979 S. 674f)