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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier (PolierPrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1979 BGBl. I S. 667; aufgehoben durch § 11 V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 02.01.1980; FNA: 806-21-7-12 Berufliche Bildung
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§ 5 Bautechnischer Teil



(1) Im bautechnischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Bautechnische Grundlagen,

2.
Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz,

3.
Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau,

4.
Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau.

(2) Im Prüfungsfach "Bautechnische Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Kenntnisse in diesem Fach zur Lösung bautechnischer Aufgaben anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen von Bauzeichnungen einschließlich Materiallisten unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen, Anfertigen von Bauskizzen sowie das Einrechnen von Maßen in Baupläne;

2.
Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Holz, künstlichen und natürlichen Steinen, Mörtel, Bindemitteln und Zuschlägen sowie von Metallen, Baustählen und Kunststoffen;

3.
Grundlagen der Betontechnologie;

4.
Meßtechniken zum Fluchten, Nivellieren und Einmessen.

(3) Im Prüfungsfach "Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über die erforderlichen Kenntnisse der Arbeitssicherheit auf Baustellen sowie der Sicherung von Baustellen verfügt, die Notwendigkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie des Umweltschutzes beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten und durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Verkehrssicherung der Baustelle,

2.
Sicherung der Baustelle gegen Witterungseinflüsse,

3.
Unfallverhütung und Unfallschutz,

4.
Schutzeinrichtungen an Maschinen und Geräten sowie persönliche Schutzausrüstungen,

5.
Umweltschutz.

(4) Im Prüfungsfach "Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle bautechnische Kenntnisse im Bereich Hochbau, Ausbau oder Tiefbau verfügt, bautechnische Zusammenhänge und Details in diesem Bereich erkennen und beurteilen sowie die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann. Der Prüfungsteilnehmer bestimmt den Bereich, in dem er geprüft werden will. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Im Bereich Hochbau:

a)
Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere der Statik, der Bewehrung, der Gründungen und Fundamentgestaltung, der Mauerwerks-, Beton- und Fertigteilkonstruktion, der Mischbauweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie der Treppenkonstruktionen;

b)
Gerüstbau, insbesondere Arbeits-, Schutz- und Tragegerüste sowie Grundlagen der Schalungstechniken einschließlich des Betondrucks auf Schalungskonstruktionen;

c)
Durchführen von Putz- und Estricharbeiten sowie Trockenbauarbeiten, Maßnahmen gegen nichtdrückendes Wasser sowie Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz;

d)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

e)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Hochbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen sowie den einschlägigen DIN-Normen;

f)
Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme eines Baugeländes, Abstecken eines Bauwerks nach gegebenen Festpunkten, Anfertigen von Aufmaßskizzen.

2.
Im Bereich Ausbau:

a)
Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere der Statik, der Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen unter Berücksichtigung der Mischbauweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie der Treppenkonstruktionen;

b)
Herstellen von Holzbaukonstruktionen, von Innen- und Außenputzen sowie Estrichen unter Berücksichtigung der verschiedenen Werk- und Hilfsstoffe im Ausbau, Herstellen von Dämmungen und Verkleidungen sowie Einbau von Fertigteilen;

c)
Herstellen von Fugendichtungen, Durchführung von Maßnahmen gegen nichtdrückendes Wasser sowie zum Wärme-, Schall- und Brandschutz, Kenntnisse über die Grundlagen der Haustechnik, das Zusammenwirken des Ausbaugewerbes und das Vermeiden von Bauschäden;

d)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

e)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Ausbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen sowie den einschlägigen DIN-Normen;

f)
Festlegen, Einmessen und Übertragen von Höhenpunkten.

3.
Im Bereich Tiefbau:

a)
Einmessen von Strecken, Gefällen, Höhen, Profilen und Bögen;

b)
Herstellen eines Grob- und Feinplanums unter Berücksichtigung der verschiedenen Bodenarten, der Bodenmechanik und der Bodenverbesserung sowie des erforderlichen Unterbaus bei Straßen;

c)
Verfahren zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung;

d)
Herstellen und Sichern von Gräben unter Berücksichtigung der Erddrücke, Herstellen und Sichern der Ent- und Versorgungsleitungen sowie der Rohrleitungen, Schächte, Kanäle und Wasserführungen;

e)
Straßenbaustoffe und Bauteile, insbesondere Bindemittel, Zuschläge, künstliche und natürliche Steine, bituminöses Mischgut, Beton und Rohre einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Prüfung;

f)
Herstellen von Straßendecken, insbesondere aus Beton, Bitumen, Schotter und Pflastersteinen, Versetzen, Verlegen und Einbauen von Fertigteilen und Baustoffen des Straßenbaus;

g)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

h)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Tief- und Straßenbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen, der Straßenverkehrsordnung sowie den einschlägigen DIN-Normen.

(5) Im Prüfungsfach "Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er eine Baustelle in dem von ihm gemäß Absatz 4 Satz 2 bestimmten Bereich einrichten, führen und auflösen sowie die erforderlichen Berichte erstellen kann. Hierzu soll er, ausgehend von zeichnerischen Darstellungen und Situationsbeschreibungen, mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine komplexe Aufgabe lösen, in der er die erforderlichen Maßnahmen zeichnerisch und schriftlich darstellt und begründet. In diesem Rahmen sind zu prüfen:

1.
Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;

2.
Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellung des Istzustands, der Terminplanung, der Sicherung des Abschlusses begonnener und der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen;

3.
Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufs sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen Belange;

4.
Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Regelung des Abtransports der Baubetriebsmittel und Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands mitbenutzter Flächen.

(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern; die Mindestzeiten je Prüfungsfach betragen:

1.
Bautechnische Grundlagen 1 Stunde,

2.
Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz 1 Stunde,

3.
Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau 2 Stunden,

4.
Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau 4 Stunden.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll eine Prüfungsdauer von 10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer sowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht überschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PolierPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolierPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PolierPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Polier erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 7 PolierPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, ...