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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2012 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier (PolierPrV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.1979 BGBl. I S. 667; aufgehoben durch § 11 V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 02.01.1980; FNA: 806-21-7-12 Berufliche Bildung
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Geltung ab 02.01.1980; FNA: 806-21-7-12 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Polierprüfung gliedert sich in
- 1.
- einen wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,
- 2.
- einen bautechnischen Teil,
- 3.
- einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PolierPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolierPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PolierPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Polier erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 7 PolierPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...
§ 8 PolierPrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1841/a101542.htm