Tools:
Update via:
§ 14 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestG k.a.Abk.)
G. v. 21.05.1951 BGBl. I S. 347; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 801-2 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 801-2 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
§ 14
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes,
- b)
- das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 24. April 2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 1. Mai 2015
Frühere Fassungen von § 14 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2015 | Artikel 5 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MontanMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MontanMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 BGleiNRG Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
... Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 4. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben. 5. § 15 wird § ... 4. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben. 5. § 15 wird § 14 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1844/a26251.htm