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Änderung § 5 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 01.05.2015
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahlorgan) nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags gewählt. | (Text neue Fassung) Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahlorgan) nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags gewählt oder entsandt. |
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