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Änderung § 14 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 01.05.2015
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten in Kraft a) für Unternehmen, die dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission nicht unterliegen, am 31. Dezember 1951, b) für Unternehmen, die aus der Kontrolle nach dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission entlassen werden, im Zeitpunkt ihrer Entlassung, spätestens am 31. Dezember 1951, c) für Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission in eine 'Einheitsgesellschaft' überführt werden, mit deren Errichtung, spätestens am 31. Dezember 1951, d) für die übrigen Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß sie auf Grund des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission nicht in eine 'Einheitsgesellschaft' überführt werden, spätestens am 31. Dezember 1951. (2) Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach §§ 5 und 6 findet erstmalig innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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