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§ 2 - Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV)

V. v. 25.07.2005 BAnz. 2005 Nr. 153 S. 12385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Geltung ab 17.08.2005 bis 31.03.2017; FNA: 751-1-9 Kernenergie
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§ 2 Veränderungssperre, Entschädigung, Ausnahmen



(1) Im Planungsgebiet dürfen in den in Absatz 2 festgelegten Gebieten die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen unterhalb einer Tiefe, gemessen ab der Geländeoberkante, von 50 Metern und im übrigen Planungsgebiet von 100 Metern nicht vorgenommen werden. Es wird vermutet, dass Veränderungen des Untergrunds unterhalb der in Satz 1 festgelegten Tiefen die Standorterkundung erheblich erschweren.

(2) Die Punkte der Grenzlinien der Gebiete, in denen erheblich erschwerende Veränderungen unterhalb einer Tiefe, gemessen ab der Geländeoberkante, von 50 Metern nicht vorgenommen werden dürfen, haben folgende Lage:

1.
Gebiet A:

Punkt-Nr.HochwertRechtswertFlurstück-Nr.FlurGemarkung
158 76 95044 56 7007/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
258 76 95044 56 8801/210Gorleben
358 76 82044 56 8807/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
458 76 82044 56 7007/11Gartow, gemeindefreies Gebiet


2.
Gebiet B:

Punkt-Nr.HochwertRechtswertFlurstück-Nr.FlurGemarkung
158 76 28044 54 340113Marleben
258 76 28044 54 60015/13Marleben
358 76 15044 54 600173Marleben
458 76 15044 54 340463Marleben


3.
Gebiet C:

Punkt-Nr.HochwertRechtswertFlurstück-Nr.FlurGemarkung
158 76 60044 56 2107/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
258 76 60044 56 5107/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
358 76 35044 56 5107/11Gartow, gemeindefreies Gebiet
458 76 35044 56 2107/11Gartow, gemeindefreies Gebiet


Die Grenzlinien der Gebiete A bis C sind aus den Karten in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich. § 1 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(4) Die §§ 9g und 23a des Atomgesetzes sind anzuwenden.

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Zitierungen von § 2 GorlebenVSpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GorlebenVSpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GorlebenVSpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GorlebenVSpV Karten, Einsichtnahme (vom 22.07.2015)
... Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt verwahrt. (2) ...
§ 4 GorlebenVSpV Höhe der Gebühren
... Abs. 4 des Atomgesetzes) sowie für Entscheidungen über Entschädigungen nach § 2 Abs. 4 beträgt 100 bis 50.000 ...