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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2017 aufgehoben

§ 3 - Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV)

V. v. 25.07.2005 BAnz. 2005 Nr. 153 S. 12385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Geltung ab 17.08.2005 bis 31.03.2017; FNA: 751-1-9 Kernenergie
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§ 3 Karten, Einsichtnahme



(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt verwahrt.

(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten können im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden.



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Frühere Fassungen von § 3 GorlebenVSpV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
vom 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GorlebenVSpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GorlebenVSpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GorlebenVSpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Artikel 1 1. GorlebenVSpVÄndV
... wird die Angabe „87/4" durch die Angabe „87/5" ersetzt. 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 ...