Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2017 aufgehoben

§ 4 - Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV)

V. v. 25.07.2005 BAnz. 2005 Nr. 153 S. 12385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Geltung ab 17.08.2005 bis 31.03.2017; FNA: 751-1-9 Kernenergie
|

§ 4 Höhe der Gebühren



Das nach § 23a des Atomgesetzes zuständige Bundesverwaltungsamt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz. Die Gebühr für Entscheidungen über Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 9g Abs. 4 des Atomgesetzes) sowie für Entscheidungen über Entschädigungen nach § 2 Abs. 4 beträgt 100 bis 50.000 Euro.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed