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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2017 aufgehoben

§ 5 - Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV)

V. v. 25.07.2005 BAnz. 2005 Nr. 153 S. 12385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Geltung ab 17.08.2005 bis 31.03.2017; FNA: 751-1-9 Kernenergie
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§ 5 Außerkrafttreten


§ 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2017 GorlebenVSpV

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens mit Ablauf des 31. März 2017. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.



 
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Frühere Fassungen von § 5 GorlebenVSpV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
vom 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 GorlebenVSpV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GorlebenVSpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GorlebenVSpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Artikel 1 1. GorlebenVSpVÄndV
... 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden." 3. § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Außerkrafttreten Diese ... werden." 3. § 5 wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der ...