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Änderung § 3 GorlebenVSpV vom 22.07.2015

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§ 3 GorlebenVSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2015 geltenden Fassung
§ 3 GorlebenVSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Karten, Einsichtnahme


(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt verwahrt.

(Text alte Fassung)

(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten liegen bei der Informationsstelle zur Nuklearen Entsorgung, Bundesamt für Strahlenschutz, Rottlebener Weg 1, 29475 Gorleben, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten können im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden.