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Änderung § 3 GorlebenVSpV vom 22.07.2015
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§ 3 GorlebenVSpV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2015 geltenden Fassung | § 3 GorlebenVSpV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Karten, Einsichtnahme | |
(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Karten werden von dem Bundesverwaltungsamt verwahrt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten liegen bei der Informationsstelle zur Nuklearen Entsorgung, Bundesamt für Strahlenschutz, Rottlebener Weg 1, 29475 Gorleben, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. | (Text neue Fassung) (2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten können im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden. |
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