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Änderung § 5 GorlebenVSpV vom 22.07.2015
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§ 5 GorlebenVSpV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2015 geltenden Fassung | § 5 GorlebenVSpV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1 |
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(Text alte Fassung) § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 5 Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt zehn Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft. | Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens mit Ablauf des 31. März 2017. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1849/al47913-0.htm