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Artikel 5 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 5 Ernennungen und Entlassungen im Heer


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Heer übertrage ich

1.
die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Kompanien, den Batterien, den Staffeln, den Fernmeldeabschnitten, dem Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen sowie der Ausstellung "Unser Heer";

2.
die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,

a)
den Bataillonen, den Abteilungen der Heeresfliegertruppe, dem Logistikzentrum des Heeres, dem Übungszentrum Gefechtssimulation, dem Gefechtssimulationszentrum Heer und dem Gefechtsübungszentrum des Heeres für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,

b)
den Brigaden, den Regimentern, dem Kommando Spezialkräfte, dem Ausbildungszentrum Spezielle Operationen sowie den Schulen für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,

c)
den deutschen Anteilen multinationaler Verbände, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist;

3.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung ihnen unterstehender Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier,

a)
den Divisionen und dem Heerestruppenkommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder 2 übertragen worden ist,

b)
dem Heeresführungskommando, den Korps (bei deutscher Führung), dem Heeresamt sowie dem Heeresunterstützungskommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder 2 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,

4.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen der Stammdienststelle des Heeres.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, das fliegende Personal, das Prüfpersonal, das Flugsicherungspersonal, das Flugbetriebspersonal und das flugzeugtechnische Personal der Heeresfliegertruppe sowie auf die Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sowie des Militärmusikdienstes sind. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle des Heeres zuständig.

 
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Zitierungen von Artikel 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 SoldErnAnO Ernennungen und Entlassungen früherer Soldatinnen und früherer Soldaten
...  b) für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reserve den in Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Dienststellen, c) für die ...