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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)
A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
Abschnitt 1 Allgemeines
Artikel 1 Dienstgradbezeichnungen
Soweit in dieser Anordnung Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.
Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
(1) Ich behalte mir vor
- 1.
- die Ernennung der Offiziere zum Dienstgrad Oberst sowie deren Entlassung, auch soweit es sich um frühere Soldatinnen und frühere Soldaten handelt und sich aus Artikel 11 nichts anderes ergibt,
- 2.
- die Ernennung und Entlassung der Offiziere, Unteroffiziere und der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendet werden, auch soweit es sich um frühere Soldatinnen und frühere Soldaten handelt und sich aus Artikel 11 nichts anderes ergibt,
- 3.
- die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von drei und mehr Jahren zum Dienstgrad Leutnant; hiervon ausgenommen sind Sanitätsoffizier-Anwärterinnen, Sanitätsoffizier-Anwärter, Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter.
(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung übertragen habe.
Artikel 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung
Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt allein der Leitung der jeweiligen Dienststelle. Deren Delegationsmöglichkeit bleibt unberührt.
Abschnitt 2 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten
Artikel 4 Ernennungen und Entlassungen in besonderen Fällen
Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Offiziere, der Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere und der Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere widerruflich verpflichtet haben, übertrage ich, soweit ich mir dies nicht vorbehalten habe, dem Personalamt der Bundeswehr.
(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere im Bundesministerium der Verteidigung übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.
(3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn des Sanitätsdienstes übertrage ich der Stammdienststelle des Heeres.
(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften in der Laufbahn des Militärmusikdienstes übertrage ich der Stammdienststelle des Heeres.
Artikel 5 Ernennungen und Entlassungen im Heer
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Heer übertrage ich
- 1.
- die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Kompanien, den Batterien, den Staffeln, den Fernmeldeabschnitten, dem Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen sowie der Ausstellung "Unser Heer";
- 2.
- die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,
- a)
- den Bataillonen, den Abteilungen der Heeresfliegertruppe, dem Logistikzentrum des Heeres, dem Übungszentrum Gefechtssimulation, dem Gefechtssimulationszentrum Heer und dem Gefechtsübungszentrum des Heeres für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,
- b)
- den Brigaden, den Regimentern, dem Kommando Spezialkräfte, dem Ausbildungszentrum Spezielle Operationen sowie den Schulen für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,
- c)
- den deutschen Anteilen multinationaler Verbände, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist;
- 3.
- die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung ihnen unterstehender Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier,
- a)
- den Divisionen und dem Heerestruppenkommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder 2 übertragen worden ist,
- b)
- dem Heeresführungskommando, den Korps (bei deutscher Führung), dem Heeresamt sowie dem Heeresunterstützungskommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder 2 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,
- 4.
- die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen der Stammdienststelle des Heeres.
(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, das fliegende Personal, das Prüfpersonal, das Flugsicherungspersonal, das Flugbetriebspersonal und das flugzeugtechnische Personal der Heeresfliegertruppe sowie auf die Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sowie des Militärmusikdienstes sind. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle des Heeres zuständig.
Artikel 6 Ernennungen und Entlassungen in der Luftwaffe
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Luftwaffe übertrage ich
- 1.
- die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Staffeln, den Kompanien, den Batterien, den Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaffeninstandhaltungsgruppen, den Systemunterstützungszentren, dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, den abgesetzten Zügen und den abgesetzten technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes sowie den abgesetzten technischen Zügen des Radarführungsdienstes;
- 2.
- die Ausübung des Rechts, Bewerberinnen und Bewerber mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienststellen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,
- a)
- den Geschwadern, den Regimentern, den Einsatzführungsbereichen und den Schulen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,
- b)
- der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, dem Kommando operative Führung Luftstreitkräfte, dem Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, dem Waffensystemunterstützungszentrum und dem Fluglehrzentrum F-4F sowie dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,
- c)
- den Divisionskommandos, dem Lufttransportkommando, dem Luftwaffenmaterialkommando und dem Luftwaffenausbildungskommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist,
- d)
- dem Luftwaffenführungskommando sowie dem Luftwaffenamt, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b oder c übertragen worden ist,
- 3.
- die Ausübung des Rechts, ihnen unterstehende Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienststellen sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu entlassen,
- a)
- den Divisionskommandos, dem Lufttransportkommando, dem Luftwaffenmaterialkommando und dem Luftwaffenausbildungskommando,
- b)
- dem Luftwaffenführungskommando und dem Luftwaffenamt, soweit die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a übertragen worden ist;
- 4.
- die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen der Stammdienststelle der Luftwaffe, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen worden ist.
(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, des NATO-E3A-Verbandes, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, auf Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter, auf Soldatinnen und Soldaten, die auf zbV-Schüleretat geführt werden, sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind, sowie nicht auf Soldatinnen und Soldaten der Verbände, Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland mit Ausnahme des I./Luftwaffenausbildungsregiments 1. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle der Luftwaffe zuständig.
Artikel 7 Ernennungen und Entlassungen in der Marine
In der Marine übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften der Stammdienststelle der Marine, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen worden ist.
Artikel 8 Außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendete Soldatinnen und Soldaten
Die Übertragung des Ernennungs- und Entlassungsrechts nach den Artikeln 5 bis 7 bezieht sich nicht auf Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendet werden. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung dieser Soldatinnen und Soldaten übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 9 oder 10 übertragen worden ist.
Artikel 9 Ernennungen und Entlassungen im Zentralen Sanitätsdienst
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 übertragen worden ist.
Artikel 10 Ernennungen und Entlassungen in der Streitkräftebasis
Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der Streitkräftebasis übertrage ich
- 1.
- die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Kompanien, den Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, den Ausbildungszentren, den Truppenübungsplatzkommandanturen und den Stabsquartieren;
- 2.
- die Ausübung des Rechts, ungediente Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,
- a)
- den Bataillonen, den Fernmeldeaufklärungsabschnitten und den Hauptdepots, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,
- b)
- den Brigaden, den Regimentern, den Fernmeldebereichen, den Versorgungs- und Ausbildungszentren, den Verteidigungsbezirkskommandos, dem Standortkommando Berlin, dem Kommando Strategische Aufklärung, dem Logistikzentrum der Bundeswehr, dem Zentrum Innere Führung, dem Zentrum für Operative Information, dem Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, dem Logistikamt der Bundeswehr und der Schule für Feldjäger und Stabsdienst, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a übertragen worden ist,
- c)
- den Wehrbereichskommandos, der Führungsakademie der Bundeswehr und dem Personalamt der Bundeswehr, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist,
- d)
- dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr, dem Streitkräfteunterstützungskommando und dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b oder c übertragen worden ist,
- 3.
- die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen unterstehenden Soldatinnen und Soldaten bis zum Stabsunteroffizier
- a)
- den Wehrbereichskommandos, der Führungsakademie der Bundeswehr und dem Personalamt der Bundeswehr,
- b)
- dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr, dem Streitkräfteunterstützungskommando und dem Streitkräfteamt, soweit die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a übertragen worden ist;
- 4.
- die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der übrigen Unteroffiziere und Mannschaften der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.
(2) Die Übertragungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 beziehen sich nicht auf die Uniformträgerinnen und Uniformträger der Marine und Soldatinnen und Soldaten in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften der Marine bleibt der Stammdienststelle der Marine vorbehalten. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung aller Unteroffiziere und Mannschaften in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes bleibt der Stammdienststelle des Heeres vorbehalten.
(3) Die Übertragung bezieht sich weiterhin nicht auf Soldatinnen und Soldaten bei Verbänden, Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland, auf die Soldatinnen und Soldaten, die sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, auf Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter der Luftwaffe sowie auf Soldatinnen und Soldaten der Luftwaffe, die auf zbV-Schüleretat geführt werden. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle der Teilstreitkraft zuständig, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind.
Abschnitt 3 Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten (Reservistinnen und Reservisten)
Artikel 11 Ernennungen und Entlassungen früherer Soldatinnen und früherer Soldaten
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Offiziere der Reserve bis zum Oberstleutnant der Reserve, der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter sowie der Unteroffiziere mit Portepee der Reserve der Feldnachrichtentruppe des Heeres, ausgenommen der Offiziere im Militärischen Abschirmdienst und des Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Personalamt der Bundeswehr.
(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, ausgenommen der Reservistinnen und Reservisten im Militärischen Abschirmdienst, des Amtes für Militärkunde und den in Absatz 1 genannten Angehörigen der Feldnachrichtentruppe des Heeres, übertrage ich
- 1.
- im Heer für die im Heer beorderten Reservistinnen und Reservisten des Heeres und der Luftwaffe
- a)
- für die Beförderung zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve der Stammdienststelle des Heeres,
- b)
- für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reserve den in Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Dienststellen,
- c)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter dem Gefechtsübungszentrum des Heeres sowie den Mobilmachungstruppenteilen vom Bataillon sowie vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts,
- d)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Mannschaften der Reserve den Mobilmachungstruppenteilen,
- e)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Mannschaften der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach den Buchstaben c und d zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können;
- 2.
- in der Luftwaffe für die in der Luftwaffe beorderten Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des Heeres den in Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten zuständigen Dienststellen;
- 3.
- in der Marine der Stammdienststelle der Marine;
- 4.
- in der Streitkräftebasis
- a)
- für beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres
- aa)
- für die Beförderung zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve der Stammdienststelle des Heeres,
- bb)
- für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reserve den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Dienststellen,
- cc)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den Mobilmachungstruppenteilen vom Bataillon sowie vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts,
- dd)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Mannschaften der Reserve den Mobilmachungstruppenteilen,
- ee)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach Doppelbuchstaben bb und cc Zuständigen nicht wahrgenommen werden können,
- b)
- für beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c genannten Dienststellen,
- c)
- für beorderte Reservisten der Marine der Stammdienststelle der Marine;
- 5.
- für im Zentralen Sanitätsdienst beorderte Reservistinnen und Reservisten
- a)
- für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reserve, Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve dem Sanitätsführungskommando sowie dem Sanitätsamt für seinen jeweiligen Kommandobereich,
- b)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den Mobilmachungstruppenteilen vom Bataillon sowie vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts,
- c)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Mannschaften der Reserve den Mobilmachungstruppenteilen,
- d)
- für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Mannschaften der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach Buchstaben b und c zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können.
(3) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve, der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter übertrage ich den nach den Absätzen 1 und 2 für die Ernennung zuständigen Dienststellen.
(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung aller übrigen Unteroffiziere der Reserve, Mannschaften der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Reservistin oder der Reservist angehört.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Artikel 12 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu entlassen, übertrage ich den Staffeln, den Kompanien, den Batterien, den Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaffeninstandhaltungsgruppen, den Systemunterstützungszentren, dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, den abgesetzten Zügen und den abgesetzten technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes sowie den abgesetzten technischen Zügen des Radarführungsdienstes.
Artikel 12a Dienstgradverleihungen aus Anlass der Einstellung in Reservelaufbahnen
(1) Die Ausübung des Rechts zur Verleihung eines Reservedienstgrades nach § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und eines Reservefeldwebeldienstgrades der Feldnachrichtentruppe des Heeres nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung, ausgenommen der Reserveoffiziere des Militärischen Abschirmdienstes und des Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Personalamt der Bundeswehr.
(2) Die Ausübung des Rechts zur Verleihung eines Reservedienstgrades nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung übertrage ich bei Einstellungen in die Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes, ausgenommen der Angehörigen der Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes der Reserve im Militärischen Abschirmdienst und im Amt für Militärkunde, und des Militärmusikdienstes sowie der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes der Stammdienststelle des Heeres. Im Übrigen übertrage ich das in Satz 1 genannte Recht der Stammdienststelle, der die Eingestellten als Uniformträgerinnen und Uniformträger zuzuordnen sind, ausgenommen die Angehörigen der Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes der Reserve und des allgemeinen Fachdienstes der Reserve im Militärischen Abschirmdienst und im Amt für Militärkunde.
Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten A. v. 20. Juni 2006 BGBl. I S. 1421 m.W.v. 1. Juli 2006
Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wurde beteiligt.
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