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Artikel 9 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 9 Ernennungen und Entlassungen im Zentralen Sanitätsdienst


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 übertragen worden ist.



 

Zitierungen von Artikel 9 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SoldErnAnO Außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendete Soldatinnen und Soldaten
... die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 9 oder 10 übertragen worden ...