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Artikel 11 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 11 Ernennungen und Entlassungen früherer Soldatinnen und früherer Soldaten


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Offiziere der Reserve bis zum Oberstleutnant der Reserve, der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter sowie der Unteroffiziere mit Portepee der Reserve der Feldnachrichtentruppe des Heeres, ausgenommen der Offiziere im Militärischen Abschirmdienst und des Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Personalamt der Bundeswehr.

(2) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung der Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, ausgenommen der Reservistinnen und Reservisten im Militärischen Abschirmdienst, des Amtes für Militärkunde und den in Absatz 1 genannten Angehörigen der Feldnachrichtentruppe des Heeres, übertrage ich

1.
im Heer für die im Heer beorderten Reservistinnen und Reservisten des Heeres und der Luftwaffe

a)
für die Beförderung zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve der Stammdienststelle des Heeres,

b)
für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reserve den in Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Dienststellen,

c)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter dem Gefechtsübungszentrum des Heeres sowie den Mobilmachungstruppenteilen vom Bataillon sowie vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts,

d)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Mannschaften der Reserve den Mobilmachungstruppenteilen,

e)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Mannschaften der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach den Buchstaben c und d zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können;

2.
in der Luftwaffe für die in der Luftwaffe beorderten Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des Heeres den in Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten zuständigen Dienststellen;

3.
in der Marine der Stammdienststelle der Marine;

4.
in der Streitkräftebasis

a)
für beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres

aa)
für die Beförderung zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve der Stammdienststelle des Heeres,

bb)
für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reserve den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Dienststellen,

cc)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den Mobilmachungstruppenteilen vom Bataillon sowie vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts,

dd)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Mannschaften der Reserve den Mobilmachungstruppenteilen,

ee)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach Doppelbuchstaben bb und cc Zuständigen nicht wahrgenommen werden können,

b)
für beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe den in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c genannten Dienststellen,

c)
für beorderte Reservisten der Marine der Stammdienststelle der Marine;

5.
für im Zentralen Sanitätsdienst beorderte Reservistinnen und Reservisten

a)
für die Beförderung zum Hauptfeldwebel der Reserve, Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve dem Sanitätsführungskommando sowie dem Sanitätsamt für seinen jeweiligen Kommandobereich,

b)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den Mobilmachungstruppenteilen vom Bataillon sowie vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts,

c)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Mannschaften der Reserve den Mobilmachungstruppenteilen,

d)
für die Beförderung der ihnen unterstellten Unteroffiziere der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, der Mannschaften der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter den kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon oder vergleichbaren Verbänden und Dienststellen an aufwärts, sofern die Befugnisse von den nach Buchstaben b und c zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können.

(3) Die Ausübung des Rechts zur Entlassung der ihnen unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve, der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter übertrage ich den nach den Absätzen 1 und 2 für die Ernennung zuständigen Dienststellen.

(4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung aller übrigen Unteroffiziere der Reserve, Mannschaften der Reserve, der Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie der Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Reservistin oder der Reservist angehört.



 

Zitierungen von Artikel 11 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 SoldErnAnO Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
... soweit es sich um frühere Soldatinnen und frühere Soldaten handelt und sich aus Artikel 11 nichts anderes ergibt, 2. die Ernennung und Entlassung der Offiziere, ... soweit es sich um frühere Soldatinnen und frühere Soldaten handelt und sich aus Artikel 11 nichts anderes ergibt, 3. die Beförderung der Anwärterinnen und ...