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Abschnitt 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Artikel 12 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu entlassen, übertrage ich den Staffeln, den Kompanien, den Batterien, den Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaffeninstandhaltungsgruppen, den Systemunterstützungszentren, dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, den abgesetzten Zügen und den abgesetzten technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes sowie den abgesetzten technischen Zügen des Radarführungsdienstes.


Artikel 12a Dienstgradverleihungen aus Anlass der Einstellung in Reservelaufbahnen


Artikel 12a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausübung des Rechts zur Verleihung eines Reservedienstgrades nach § 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und eines Reservefeldwebeldienstgrades der Feldnachrichtentruppe des Heeres nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung, ausgenommen der Reserveoffiziere des Militärischen Abschirmdienstes und des Amtes für Militärkunde, übertrage ich dem Personalamt der Bundeswehr.

(2) Die Ausübung des Rechts zur Verleihung eines Reservedienstgrades nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung übertrage ich bei Einstellungen in die Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes, ausgenommen der Angehörigen der Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes der Reserve im Militärischen Abschirmdienst und im Amt für Militärkunde, und des Militärmusikdienstes sowie der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes der Stammdienststelle des Heeres. Im Übrigen übertrage ich das in Satz 1 genannte Recht der Stammdienststelle, der die Eingestellten als Uniformträgerinnen und Uniformträger zuzuordnen sind, ausgenommen die Angehörigen der Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes der Reserve und des allgemeinen Fachdienstes der Reserve im Militärischen Abschirmdienst und im Amt für Militärkunde.




Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wurde beteiligt.