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§ 2 - GRW-Gesetz (GRWG)

G. v. 06.10.1969 BGBl. I S. 1861; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.04.2021 BGBl. I S. 770
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 707-7 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Allgemeine Grundsätze



(1) Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.

(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen

1.
des Bundes und der Länder sowie

2.
natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht

1.
für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden,

2.
für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn

a)
diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind,

b)
die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und

c)
die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht anderweitig aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden.

(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 2 GRWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.04.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des GRW-Gesetzes
vom 13.04.2021 BGBl. I S. 770
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 8 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 14.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GRWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GRWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GRWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des GRW-Gesetzes
G. v. 13.04.2021 BGBl. I S. 770
Artikel 1 1. GRWGÄndG
... § 2 Absatz 3 des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 8 MEG II Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
... durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...