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§ 6 - GRW-Gesetz (GRWG)

G. v. 06.10.1969 BGBl. I S. 1861; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.04.2021 BGBl. I S. 770
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 707-7 Wirtschaftsförderung
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§ 6 Durchführung und Unterrichtung



(1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.





 

Frühere Fassungen von § 6 GRWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 8 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GRWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GRWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GRWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 8 MEG II Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"
... Auswertungen." 5. § 5 wird aufgehoben. 6. Der bisherige § 6 wird neuer § 5 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird ... §§ 7 und 8 werden aufgehoben. 8. Der bisherige § 9 wird neuer § 6 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...