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Änderung § 7 GRWG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GRWG, alle Änderungen durch Artikel 137 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des GRWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 GRWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 GRWG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 137 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anmeldung zum Rahmenplan | |
(Text alte Fassung) (1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden. | (Text neue Fassung) (1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden. |
(2) Die Anmeldung muß alle für den Inhalt des Rahmenplanes nach § 5 notwendigen Angaben und eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten. | |
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor. | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor. |
(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplanes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. |
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