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Änderung § 7 GRWG vom 14.09.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GRWG, alle Änderungen durch Artikel 8 MEG II am 14. September 2007 und Änderungshistorie des GRWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 GRWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung | § 7 GRWG n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Text alte Fassung) § 7 Anmeldung zum Rahmenplan | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden. (2) Die Anmeldung muß alle für den Inhalt des Rahmenplanes nach § 5 notwendigen Angaben und eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor. (4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplanes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. |
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