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Synopse aller Änderungen des GRWG am 14.09.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. September 2007 durch Artikel 8 des MEG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GRWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gemeinschaftsaufgabe


(1) Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden folgende Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Die Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung von Gewerbebetrieben,

2. Förderung des Ausbaus der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, durch

a) Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit
Maßnahmen nach Nummer 1,

b) Ausbau
von Verkehrsverbindungen, Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie öffentliche Fremdenverkehrseinrichtungen,

c) Errichtung oder Ausbau
von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften besteht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten durchgeführt,

1. deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter abzusinken droht oder

2.
in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind.

(3) Einzelne Infrastrukturmaßnahmen werden auch außerhalb der vorstehend genannten Gebiete gefördert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit geförderten Projekten innerhalb benachbarter Fördergebiete stehen.

(Text neue Fassung)

1. Investive Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung von Gewerbebetrieben,

2. investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist,

3. nichtinvestive und sonstige
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind,

4. Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgeführt, insbesondere in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden können. Es können auch Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwandel in einer Weise bedroht sind, dass negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang absehbar sind.

(3) Einzelne Maßnahmen werden auch außerhalb der vorstehend genannten Gebiete gefördert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit geförderten Projekten innerhalb benachbarter Fördergebiete stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Allgemeine Grundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Sie hat auf gesamtdeutsche Belange und auf die Erfordernisse der Europäischen Gemeinschaften Rücksicht zu nehmen. Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.

(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur durch Start- und Anpassungshilfen und nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, daß sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen des Bundes und der Länder sowie natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3) Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden.



(1) Die Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.

(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen

1.
des Bundes und der Länder sowie

2.
natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden.

(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.



§ 3 Förderungsarten


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Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Investitionszuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften bestehen.



Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen.

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§ 4 Gemeinsamer Rahmenplan




§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung


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(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.

(2) Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und dementsprechend fortzuführen. Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.



(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.

(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.

(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:

1. die Festlegung
der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,

2. die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,

3. Voraussetzungen, Art
und Intensität der Förderung,

4. die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,

5. Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,

6. Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.


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§ 5 Inhalt des Rahmenplanes




§ 5 (aufgehoben)


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Im Rahmenplan werden

1. die Gebiete nach § 1 Abs. 2 abgegrenzt,

2. die Ziele genannt, die in diesen Gebieten erreicht werden sollen,

3. die Maßnahmen nach § 1 Abs. 1, getrennt nach Haushaltsjahren und Ländern, sowie die vom Bund und von jedem Land für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe im nächsten Jahr bereitzustellenden und für die folgenden Jahre des Planungszeitraumes jeweils vorzusehenden Mittel aufgeführt und

4. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung bei den verschiedenen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 festgelegt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Planungsausschuß




§ 5 Koordinierungsausschuss


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(1) Für die Aufstellung des Rahmenplanes bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.



(1) Für die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Koordinierungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(heute geltende Fassung) 
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§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan




§ 7 (aufgehoben)


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(1) Bis zum 1. März jedes Jahres schlagen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung muß alle für den Inhalt des Rahmenplanes nach § 5 notwendigen Angaben und eine Erläuterung der Maßnahmen enthalten.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplanes gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.



 
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§ 8 Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplanes im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in ihre Entwürfe der Haushaltspläne auf.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Durchführung des Rahmenplanes




§ 6 Durchführung und Unterrichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Durchführung des Rahmenplanes ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplanes und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.



(1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens
und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

(heute geltende Fassung) 
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§ 10 Erstattung




§ 7 Finanzierung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 4 des Grundgesetzes jedem Land auf Grund der Abrechnungen für die nach dem Rahmenplan geförderten Vorhaben die Hälfte der dem Land nach Maßgabe des Rahmenplanes entstandenen Ausgaben.

(2)
Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Standes der Maßnahme teilen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit.



(1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss
nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.

(3)
Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist möglich.

(4) Die Länder können zusätzlich eigene
Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel




§ 8 Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel


(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen.

vorherige Änderung

(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und zahlt die zurückerhaltenen Beträge an den Bund.

(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats.



(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen durch das Land ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und zahlt die zurückerhaltenen Beträge einschließlich Zinsen an den Bund.

(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim Land.