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Änderung § 7 GRWG vom 14.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 GRWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 7 GRWG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Erstattung


(Text neue Fassung)

§ 7 Finanzierung


vorherige Änderung

(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 4 des Grundgesetzes jedem Land auf Grund der Abrechnungen für die nach dem Rahmenplan geförderten Vorhaben die Hälfte der dem Land nach Maßgabe des Rahmenplanes entstandenen Ausgaben.

(2)
Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs und des Standes der Maßnahme teilen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Vorhaben mit.



(1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss
nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.

(3)
Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist möglich.

(4) Die Länder können zusätzlich eigene
Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen.

(heute geltende Fassung)