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Änderung § 5 FleiMstrV vom 26.10.2007

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§ 5 FleiMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
§ 5 FleiMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)


(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1. Fachrechnen:

a) Gewichtsberechnungen, insbesondere Schlachtgewichtsberechnung,

b) Materialberechnungen,

c) Berechnung der stofflichen Zusammensetzung von Fleischerzeugnissen;

2. Fachtechnologie:

a) berufsbezogene Chemie, insbesondere Biochemie, und Bakteriologie des Fleisches,

b) Ernährungs- und Gesundheitszustand von Schlachtvieh,

c) Handelsklassen für Schlachtvieh sowie für Schlachttierkörper, -hälften und -viertel,

d) Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

e) berufsbezogene Ernährungslehre, insbesondere Aufbau und ernährungsphysiologische Eigenschaften des Fleisches,

f) Einflüsse von produktionstechnischen Prozessen auf Fleisch und Fleischerzeugnisse,

g) Zutaten und Zusatzstoffe sowie Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Fleisch-, Wurst- und Mischkonserven,

h) Arten und Wirkungsweise der Gewürze,

i) Handelsnamen und Kaliber von Natur- und Kunstdärmen,

k) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,

l) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere der Abwasser- und Abfallbeseitigung, der verpackungsrechtlichen Vorschriften sowie des Immissionsschutzes,

m) berufsbezogene Vorschriften des Tierschutzes und Bestimmungen über den Vieh- und Schlachttiertransport;

3. Hygiene- und Lebensmittelrecht:

a) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts, insbesondere Fleischhygiene,

b) berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelüberwachung, insbesondere Vorschriften über die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen,

(Text alte Fassung)

c) berufsbezogene Vorschriften der Tierkörperbeseitigung und der Tierseuchenbekämpfung,

(Text neue Fassung)

c) berufsbezogene Vorschriften der Entsorgung tierischer Nebenprodukte und der Tierseuchenbekämpfung,

d) berufsbezogene Hygienemaßnahmen bei der Schlachtung und beim Fleischtransport;

4. Kalkulation, Verkaufskunde und -förderung:

a) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren,

b) berufsbezogene Verkaufskunde und -förderung, insbesondere Verkaufspsychologie und -techniken,

c) Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie des Zusatzsortiments.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.



 

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