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Änderung § 2 KBV vom 01.01.2017
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§ 2 KBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 KBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages | |
(Text alte Fassung) Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt. | (Text neue Fassung) Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt. |
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