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Synopse aller Änderungen der KBV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 3 des StVfModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
KBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen
§ 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages
§ 3 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Investitions- oder Eigenheimzulage
§ 5
Rückforderung von Wohnungsbauprämien
§ 6 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht
(Text neue Fassung)

§ 4 Rückforderung von Wohnungsbauprämien
§ 5 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht

§ 1 Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen


(1) 1 Festsetzungen der

1. Einkommensteuer,

2. Körperschaftsteuer,

3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),

4. Grunderwerbsteuer sowie

5. der Rennwett- und Lotteriesteuer

vorherige Änderung nächste Änderung

werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt. 2 Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.

(2) 1 Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer mindestens 10 Euro beträgt. 2 Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.



werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. 2 Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.

(2) 1 Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer im Fall einer Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt. 2 Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.

(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Festsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entsprechend.



§ 2 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt.



Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt.

§ 3 Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen.

(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen.



(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.

(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Änderung oder Berichtigung der Festsetzung einer Investitions- oder Eigenheimzulage




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro ändert.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Rückforderung von Wohnungsbauprämien




§ 4 Rückforderung von Wohnungsbauprämien


vorherige Änderung nächste Änderung

Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.



Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht




§ 5 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht


vorherige Änderung

Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.



1 Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. 2 Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.